Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom
15.3.1951
Neugefasst am
12.1.2021
Zuletzt geändert am
10.10.2024
§ 35
Veräußerungsbeschränkung
1Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf.
2Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem Fall entsprechend.