WEG

Wohnungseigentumsgesetz

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht

Vom 15.3.1951 (BGBl. I S. 175, 209)

Neugefasst am 12.1.2021 (BGBl. I S. 34)

Zuletzt geändert am 10.10.2024 (BGBl. I S. Nr. 306)

Teil 1
Wohnungseigentum
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Begründung des Wohnungseigentums
§ 2Arten der Begründung
Abschnitt 3
Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 9aGemeinschaft der Wohnungseigentümer
Abschnitt 4
Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10Allgemeine Grundsätze
Abschnitt 5
Wohnungserbbaurecht
§ 30Wohnungserbbaurecht
Teil 2
Dauerwohnrecht
§ 31Begriffsbestimmungen
Teil 3
Verfahrensvorschriften
§ 43Zuständigkeit
Teil 4
Ergänzende Bestimmungen
§ 46Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung

§ 26a

Zertifizierter Verwalter

(1) Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter zu erlassen. 2 In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt werden:

1. nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Prüfung;
2. Bestimmungen über das zu erteilende Zertifikat;
3. Voraussetzungen, unter denen sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen;
4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen.

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