Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom
15.3.1951
Neugefasst am
12.1.2021
Zuletzt geändert am
10.10.2024
§ 22
Wiederaufbau
Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht beschlossen oder verlangt werden.