Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom 15.3.1951
Neugefasst am 12.1.2021
Zuletzt geändert am 10.10.2024
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.