Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht
Vom 15.3.1951
Neugefasst am 12.1.2021
Zuletzt geändert am 22.12.2023
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.