WBeauftrG

Wehrbeauftragtengesetz

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Vom 26.6.1957

Neugefasst am 16.6.1982

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 9

Vertraulichkeit der Eingaben

1Wird der Wehrbeauftragte auf Grund einer Eingabe tätig, so steht es in seinem Ermessen, die Tatsache der Eingabe und den Namen des Einsenders bekanntzugeben. 2Er soll von der Bekanntgabe absehen, wenn der Einsender es wünscht und der Erfüllung des Wunsches keine Rechtspflichten entgegenstehen.