WBeauftrG

Wehrbeauftragtengesetz

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Vom 26.6.1957

Neugefasst am 16.6.1982

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 2

Berichtspflichten

(1) Der Wehrbeauftragte erstattet für das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht).

(2) Er kann jederzeit dem Bundestag oder dem Verteidigungsausschuß Einzelberichte vorlegen.

(3) Wird der Wehrbeauftragte auf Weisung tätig, so hat er über das Ergebnis seiner Prüfung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.