WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

Vom 2.4.1968

Neugefasst am 23.5.2007

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 27

Strompolizeiverordnungen

(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24 Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr kann durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

(3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung für ihren Erlass zuständige Behörde.