WaStrG

Bundeswasserstraßengesetz

Vom 2.4.1968

Neugefasst am 23.5.2007

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 16

Besondere Pflichten im Interesse des Vorhabens

(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.

(2) Die Absicht, Vorarbeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 auszuführen, ist durch den Träger des Vorhabens dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch öffentliche Bekanntmachung bekannt zu geben.

(3) Ein Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter kann eine Entschädigung verlangen, wenn ihm durch eine Maßnahme nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile entstehen.

(4) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.

(5) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 2Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. 3Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.