WahlPrG

Wahlprüfungsgesetz

Vom 12.3.1951

Zuletzt geändert am 19.6.2020

§ 14

1Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4) der Präsident des Bundestages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl einlegen. 2Er muß dies tun, wenn eine Minderheit von einhundert Abgeordneten es verlangt.