WaffRGDV

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes

Vom 31.7.2012

Zuletzt geändert am 1.9.2020

§ 5

Datenabruf im automatisierten Verfahren

1Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung. 2§ 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.