Verordnung zur Durchführung des Waffenregistergesetzes
Vom
31.7.2012
Zuletzt geändert am
1.9.2020
§ 5
Datenabruf im automatisierten Verfahren
1Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe oder über die von der Registerbehörde bereitgestellte Portalanwendung.
2§ 2 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.