WaffG

Waffengesetz

Vom 11.10.2002

Zuletzt geändert am 25.10.2024

§ 21a

Stellvertretungserlaubnis

1Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. 2Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. 3Die Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.