(1) Anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
(2) 1Auf die Erteilung einer Plangenehmigung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden. 2Die Plangenehmigung soll in elektronischer Form ergehen; § 69 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Plangenehmigung ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. 4Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen, so gilt § 74 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Absatz 5 entsprechend.
(3) 1Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung. 2Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. 3§ 75a Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2Die §§ 73 bis 73b gelten entsprechend mit Ausnahme von § 73 Absatz 2 Satz 4 und 5. 3Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Anwendung.