VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976

Neugefasst am 23.1.2003

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 57

Schriftform

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.