Vom 25.5.1976
Neugefasst am 23.1.2003
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.