VwVfG

Verwaltungsverfahrensgesetz

Vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1253)

Neugefasst am 23.1.2003 (BGBl. I S. 102)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Teil I
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit
Abschnitt 1
Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Amtshilfe
§ 4Amtshilfepflicht
Abschnitt 3
Europäische Verwaltungszusammenarbeit
§ 8aGrundsätze der Hilfeleistung
Teil II
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1
Verfahrensgrundsätze
§ 9Begriff des Verwaltungsverfahrens
Abschnitt 2
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 31Fristen und Termine
Abschnitt 3
Amtliche Beglaubigung
§ 33Beglaubigung von Dokumenten
Teil III
Verwaltungsakt
Abschnitt 1
Zustandekommen des Verwaltungsaktes
§ 35Begriff des Verwaltungsaktes
Abschnitt 2
Bestandskraft des Verwaltungsaktes
§ 43Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
Abschnitt 3
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
§ 53Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
Teil IV
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
Teil V
Besondere Verfahrensarten
Abschnitt 1
Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 63Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 71aAnwendbarkeit
Teil VI
Rechtsbehelfsverfahren
§ 79Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Teil VII
Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
Abschnitt 1
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 81Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit
Teil VIII
Schlussvorschriften
§ 94Übertragung gemeindlicher Aufgaben

§ 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.

§ 3

Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist

1. in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2. in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in anderen Angelegenheiten, die
a) eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b) eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4. in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) 1 Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. 2 Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. 3 Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 4 Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) 1 Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2 Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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