VwDVG

Verwaltungsdatenverwendungsgesetz

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Zwecke der Wirtschaftsstatistiken

Vom 4.11.2010

Zuletzt geändert am 20.12.2022

§ 3

Daten der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt folgende Daten von Betrieben, die für Beschäftigte Meldungen nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erstatten:

1. Name oder Firma sowie Anschrift und Gemeindeschlüssel,
2. Wirtschaftszweig,
3. Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung; bei Teilzeitbeschäftigung zusätzlich untergliedert nach Arbeitsumfang,
4. Zahl der geringfügig Beschäftigten mit Haupttätigkeit im jeweiligen Betrieb sowie Zahl aller geringfügig Beschäftigten, jeweils untergliedert nach kurzfristiger und geringfügig entlohnter Beschäftigung,
5. Betriebsnummer,
6. Berichtsstichtag und Auswertungszeitpunkt.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich.