(1) Die Speicherung von Daten in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes erfolgt auf Antrag der betroffenen Person und mit deren Einwilligung bei einer Stelle nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes wird von den Stellen nach § 4 Nummer 1 und 2 des Visa-Warndateigesetzes festgestellt.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes vor, ist die Stelle zur Übermittlung der Daten verpflichtet.
(4) Auf Antrag der Person wird ein Erläuterungstext gespeichert.
(5) Wird die Einwilligung widerrufen oder der Antrag zurückgenommen, sind die in der Visa-Warndatei nach § 2 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die freiwillige Speicherung von Daten einer Organisation entsprechend.