VWDG-DV

VWDG-Durchführungsverordnung

Verordnung zur Durchführung des Visa-Warndateigesetzes

Vom 1.6.2013

Zuletzt geändert am 12.6.2020

§ 12

Sperrung von Daten

(1) Die für die Richtigkeit und Aktualität der Daten verantwortlichen Stellen unterrichten das Bundesverwaltungsamt, wenn durch eine Löschung im Sinne des § 13 des Visa-Warndateigesetzes schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person oder Organisation nach § 14 Absatz 1 des Visa-Warndateigesetzes beeinträchtigt werden.

(2) 1Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten nach § 14 Absatz 2 des Visa-Warndateigesetzes hat gegenüber dem Bundesverwaltungsamt schriftlich zu erfolgen. 2Die betroffene Person oder die für eine betroffene Organisation bevollmächtigte Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. 3Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) 1Lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten, deren Richtigkeit bestritten wird, zur Überzeugung des Bundesverwaltungsamtes feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Personalien gesperrt. 2Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen lässt, dass die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. 3Geht ein Übermittlungsersuchen ein, wird außer den Personalien nur der Hinweis auf den Sperrvermerk übermittelt.