§ 44a
Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von e-Forms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
1. § 2 Absatz 3 nicht anzuwenden und
2. die §§ 2, 17, 18, 35 und 39 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.