VSBG

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Vom 19.2.2016

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 5

Verfahrensordnung

(1) 1Die Verbraucherschlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben. 2Die Verfahrensordnung bestimmt das Konfliktbeilegungsverfahren und regelt die Einzelheiten seiner Durchführung.

(2) Die Verbraucherschlichtungsstelle darf keine Konfliktbeilegungsverfahren durchführen, die dem Verbraucher eine verbindliche Lösung auferlegen oder die das Recht des Verbrauchers ausschließen, die Gerichte anzurufen.