VSBG

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen

Vom 19.2.2016

Zuletzt geändert am 8.10.2023

Abschnitt 5
Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

§ 28

Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen

1Für behördliche Verbraucherschlichtungsstellen gelten die §§ 4 bis 7 Absatz 1 und 3 bis 5, die §§ 8, 10 und 11 sowie 13 bis 22 sinngemäß. 2§ 9 Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Verbraucherschlichtungsstelle bei einer Kammer eingerichtet ist. 3Anforderungen an behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.