VOL/B

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (Teil B)

Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen

Vom 5.8.2003

§ 10

Obhutspflichten

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.