Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (Teil B)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
Vom
5.8.2003
§ 10
Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.