(1) 1Bauleistungen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 3Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben.
(4) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderer Rechtsvorschriften.
(5) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(6) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
(7) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.