§ 18 VS
Zuschlag
(1)
Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.
(2)
Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
(3)
1.
¹ Die Erteilung eines Bauauftrags oder der Abschluss einer Rahmenvereinbarung sind bekannt zu machen. ² Diese Pflicht besteht nicht für die Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung erfolgen.
2.
¹ Die Vergabebekanntmachung ist nach den Vorgaben der Spalte 31 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV, soweit dieser aufgrund von § 2 Absatz 3 VSVgV hinsichtlich der Regelungen zu den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern Anwendung findet, zu erstellen. ² Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb hat der Auftraggeber die Gründe, die die Wahl dieses Verfahrens rechtfertigen, in der Vergabebekanntmachung mitzuteilen.
3.
Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung
a)
den Gesetzesvollzug behindern,
b)
dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, zuwiderlaufen,
c)
die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder
d)
den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
(4)
Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist – spätestens 48 Kalendertage nach Auftragserteilung – elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.