§ 18 EU
Zuschlag
(1)
Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Bindefrist zugeht.
(2)
Werden Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen vorgenommen oder wird der Zuschlag verspätet erteilt, so ist der Bieter bei Erteilung des Zuschlags aufzufordern, sich unverzüglich über die Annahme zu erklären.
(3)
1.
Die Erteilung eines Bauauftrags ist bekannt zu machen.
2.
Die Vergabebekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a VgV erstellt.
3.
Aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergebene Einzelaufträge werden nicht bekannt gemacht.
4.
Erfolgte eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb nach § 12 EU Absatz 2 und soll keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums, der von der Vorinformation abgedeckt ist, vorgenommen werden, so enthält die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis.
5.
Nicht in die Vergabebekanntmachung aufzunehmen sind Angaben, deren Veröffentlichung
a)
den Gesetzesvollzug behindern,
b)
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
c)
die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder
d)
den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.
(4)
Die Vergabebekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union in kürzester Frist – spätestens 30 Kalendertage nach Auftragserteilung – elektronisch über den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln.