Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (Teil A)
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
Vom
31.7.2009
Zuletzt geändert am
24.4.2012
§ 21 EG
Nachprüfungsbehörden
In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen ist die Nachprüfungsbehörde mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.