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2 Bei der Vergabe von Bauaufträgen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
3 Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
4 Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
5 Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.