VKRegV

Verbandsklageregisterverordnung

Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Vom 24.10.2018

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 7

Technische Störungen des Klageregisters

1Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Verbandsklageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. 2Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Verbandsklageregisters.