VKRegV

Verbandsklageregisterverordnung

Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Vom 24.10.2018

Zuletzt geändert am 8.10.2023

§ 3

Anmeldung und Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

(1) 1Für die Anmeldung zur Eintragung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen in das Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular gemeinsam mit einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. 2Das Formular und die Ausfüllanleitung werden jeweils elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.

(2) 1Die nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes erforderlichen Angaben sind im Formular als verpflichtend zu kennzeichnen. 2Beim Formularfeld zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses ist darauf hinzuweisen, dass die Angabe hierzu höchstens 2 500 Zeichen betragen soll.

(3) Die Eintragung in das Verbandsklageregister wird vom Bundesamt für Justiz nur vorgenommen, wenn die Anmeldung

1. innerhalb der Frist des § 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist und
2. alle Angaben nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes enthält.
2Andernfalls lehnt es die Eintragung ab. 3Mit der Eintragung vergibt das Bundesamt für Justiz ein Geschäftszeichen und erfasst darunter auch das Datum des Eingangs der Anmeldung. 4Es bestätigt dem Verbraucher alsbald die Eintragung in das Verbandsklageregister und teilt ihm dabei das Geschäftszeichen mit. Dieses Geschäftszeichen ist in der weiteren Kommunikation mit dem Bundesamt für Justiz stets anzugeben.

(4) 1Teilt der angemeldete Verbraucher Namens- oder Anschriftenänderungen mit, so sind auch sie im Verbandsklageregister zu erfassen. 2Für die Mitteilung stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 4Der Verbraucher ist in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass er für die Mitteilung einer Namens- oder Anschriftenänderung das Formular nutzen kann.

(5) 1Teilt im Falle des Todes des angemeldeten Verbrauchers der Erbe den Erbfall mit, so ist der Erbfall in das Verbandsklageregister einzutragen und der Name sowie die Anschrift des Erben zu erfassen. 2Für solche Mitteilungen stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 3Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt.

(6) 1Für Auskunftsersuchen der angemeldeten Verbraucher nach § 48 Absatz 3 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes stellt das Bundesamt für Justiz unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. 2Das Formular wird sowohl elektronisch als auch in Papierform zur Verfügung gestellt. 3Die Auskunft wird nur erteilt, wenn die in dem Formular als verpflichtend gekennzeichneten Felder ausgefüllt sind.