§ 9
Vereinfachte Verkündungen und vereinfachte amtliche Bekanntmachungen
Ist die Ausgabe einer Nummer des Bundesgesetzblatts weder nach § 3 Absatz 1 noch nach § 8 rechtzeitig möglich, so findet sie in den folgenden Fällen als vereinfachte Verkündung oder vereinfachte amtliche Bekanntmachung statt:
1.
Verkündung der Feststellung des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes),
2.
Bekanntgabe des Zeitpunktes des Eintritts des Verteidigungsfalles (Artikel 115a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
3.
Verkündung von Bundesgesetzen im Verteidigungsfall (Artikel 115d Absatz 3 des Grundgesetzes),
4.
Verkündung von Rechtsverordnungen des Bundes im Verteidigungsfall und in den Fällen des Artikels 80a Absatz 1 und 3 des Grundgesetzes,
5.
Bekanntmachung von Beschlüssen des Bundestages nach Artikel 80a Absatz 1 des Grundgesetzes und
6.
Bekanntmachung von Beschlüssen internationaler Organe im Rahmen eines Bündnisvertrages und der Zustimmung der Bundesregierung bei der Anwendung des Artikels 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.