VkBkmG

Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen

Vom 20.12.2022

Abschnitt 3
Bekanntmachungen von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

§ 15

Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung von Beschlüssen nach Artikel 80a des Grundgesetzes

Zuständige Stelle für die amtliche Bekanntmachung der Beschlüsse nach Artikel 80a Absatz 1 und 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist die Bundesregierung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied der Bundesregierung.