VgV

Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 12.4.2016 (BGBl. I S. 624)

Zuletzt geändert am 7.2.2024 (BGBl. I S. Nr. 39)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Gegenstand und Anwendungsbereich
Unterabschnitt 2
Kommunikation; Bekanntmachungen
§ 9Grundsätze der Kommunikation
Abschnitt 2
Vergabeverfahren
Unterabschnitt 1
Verfahrensarten
§ 14Wahl der Verfahrensart
Unterabschnitt 2
Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren
§ 21Rahmenvereinbarungen
Unterabschnitt 3
Vorbereitung des Vergabeverfahrens
§ 28Markterkundung
Unterabschnitt 4
Veröffentlichungen, Transparenz
§ 37Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil; Ex-ante-Transparenz
Unterabschnitt 5
Anforderungen an Unternehmen; Eignung
§ 42Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern
Unterabschnitt 6
Einreichung, Form und Umgang mit Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
§ 52Aufforderung zur Interessensbestätigung, zur Angebotsabgabe, zur Verhandlung oder zur Teilnahme am Dialog
Unterabschnitt 7
Prüfung und Wertung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Zuschlag
§ 56Prüfung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote; Nachforderung von Unterlagen
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen
§ 64Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen
§ 67Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen
Abschnitt 5
Planungswettbewerbe
§ 69Anwendungsbereich
Abschnitt 6
Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 73Anwendungsbereich und Grundsätze
Unterabschnitt 2
Planungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistungen
§ 78Grundsätze und Anwendungsbereich für Planungswettbewerbe
Abschnitt 7
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 81Übergangsbestimmungen

§ 63

Aufhebung von Vergabeverfahren

(1) 1 Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn

1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
4. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
2 Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen.

(2) 1 Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. 2 Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit.

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

§ 64

Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen

Öffentliche Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistung nach Maßgabe dieses Abschnitts vergeben.

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