Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 12.4.2016
Zuletzt geändert am 7.2.2024
Für den Beleg, dass die angebotene Leistung den geforderten Ausführungsbedingungen gemäß § 128 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspricht, gelten die §§ 33 und 34 entsprechend.