VgV

Vergabeverordnung

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Vom 12.4.2016

Zuletzt geändert am 12.5.2026

§ 13

Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.