VertrGebErstG

Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen

Vom 7.7.2021

§ 12

Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;
2. im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.