VersVermV

Versicherungsvermittlungsverordnung

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Vom 17.12.2018

§ 27

Übergangsregelung

Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.