Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Vom
17.12.2018
§ 10
Zugang
1Die Angaben nach § 8 Satz 1 Nummer 2 und 8 dürfen nicht automatisiert abgerufen werden.
2Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.