VerstV

Versteigererverordnung

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Vom 24.4.2003

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 9

Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.