VerstV

Versteigererverordnung

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Vom 24.4.2003

Zuletzt geändert am 23.10.2024

§ 7

Zuschlag

Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein Übergebot abgegeben wird.