VerstV

Versteigererverordnung

Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen

Vom 24.4.2003

Zuletzt geändert am 29.3.2017

§ 4

Besichtigung

1Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.