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Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds

Vom 28.11.2016

Zuletzt geändert am 19.12.2018

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.