Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
Vom
28.11.2016
Zuletzt geändert am
19.12.2018
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.