VerschG

Verschollenheitsgesetz

Vom 4.7.1939

Zuletzt geändert am 31.8.2015

§ 15d

1Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. 2Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.