VerschG

Verschollenheitsgesetz

Vom 4.7.1939

Zuletzt geändert am 31.8.2015

Abschnitt III
Verfahren bei Todeserklärungen

§ 13

(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38.