§ 37
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
2eingezogen werden.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.