VerpackDG

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2025/40 betreffend Verpackungen

Vom 13.7.2026

Teil 2
Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen
Kapitel 1
Bereitstellung von Verpackungen im Bundesgebiet

§ 4

Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

1Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. 2Die Verwendung von anderen als den in Anlage 2 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.