VermG

Vermögensgesetz

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Vom 23.9.1990

Neugefasst am 9.2.2005

Zuletzt geändert am 4.5.2021

§ 23

Landesbehörden

(1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.

(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf eine andere Behörde zu übertragen. 2Nach der Übertragung kann das zuvor zuständige Amt geschlossen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf eine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.