VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19.6.1901

Zuletzt geändert am 22.3.2002

§ 43

1Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. 2Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.