Vom 19.6.1901
Zuletzt geändert am 22.3.2002
1Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. 2Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.