VerlG

Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19.6.1901

Zuletzt geändert am 22.3.2002

§ 41

Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein anderes ergibt.