Vom 19.6.1901
Zuletzt geändert am 22.3.2002
1Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. 2Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.