(1) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 3 erfasst Verkehrsleistungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des Werkverkehrs. 2Sie erstreckt sich auf im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 33 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes enthaltene Lastkraftfahrzeuge (Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen), deren zulässiges Gesamtgewicht 6 Tonnen oder deren Nutzlast 3,5 Tonnen übersteigt, sowie die von diesen Lastkraftfahrzeugen gezogenen Anhänger und Sattelauflieger. 3In die Erhebung einbezogen wird je Berichtszeitraum eine repräsentative Auswahl von höchstens fünf Promille der Erhebungseinheiten nach Satz 2.
(2) 1Die Erhebung nach § 1 Nr. 4 erfasst den gewerblichen Güterkraftverkehr und den Werkverkehr. 2Sie erstreckt sich auf eine repräsentative Auswahl von höchstens 10 vom Hundert der Unternehmen, die Güterkraftverkehr als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeit ausüben und die Lastkraftfahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einsetzen. Auswahlgrundlage für die Erhebung ist: